BGH - Beschluss vom 14.03.2012
XII ZB 502/11
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1896 Abs. 1a;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 110
MDR 2012, 585
Vorinstanzen:
AG Brake, vom 18.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5a XVII 135/10
LG Oldenburg, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 593/11

Erforderlichkeit der Prüfung einer freien Willensäußerung durch den Betroffenen bei Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung

BGH, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen XII ZB 502/11

DRsp Nr. 2012/7676

Erforderlichkeit der Prüfung einer freien Willensäußerung durch den Betroffenen bei Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung

Stimmt der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zu, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das gilt auch dann, wenn eine Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 f.).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 31. August 2011 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1896 Abs. 1a;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung für seine Mutter.

Die Betroffene leidet an einer Demenz vom Typ Alzheimer. Im Januar 2009 erteilte sie ihrer Tochter und dem Beteiligten zu 1 eine umfassende Vorsorgevollmacht. Diese Vollmacht wurde im September 2009 von der Betroffenen widerrufen. Gleichzeitig erteilte sie dem Beteiligten zu 1 eine umfassende Vorsorgevollmacht, die auf den 18. Februar 2009 rückdatiert wurde.