BGH - Beschluss vom 09.02.2011
XII ZB 526/10
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 119
FamRB 2011, 145
FamRZ 2011, 630
MDR 2011, 427
Vorinstanzen:
AG Weißenburg, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 193/10
LG Ansbach, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 927/10

Notwendigkeit der Prüfung des Vorliegens eines freien Willens des volljährigen Betroffenen bei dessen Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung i.S.d. § 1896 Abs. 1a BGB; Anforderungen an die fachliche Qualifikation eines Sachverständigen nach § 280 Abs. 1 FamFG

BGH, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen XII ZB 526/10

DRsp Nr. 2011/3904

Notwendigkeit der Prüfung des Vorliegens eines freien Willens des volljährigen Betroffenen bei dessen Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung i.S.d. § 1896 Abs. 1a BGB; Anforderungen an die fachliche Qualifikation eines Sachverständigen nach § 280 Abs. 1 FamFG

a) Nach der zum 1. Juli 2005 eingeführten Vorschrift des § 1896 Abs. 1 a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist deswegen neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. b) Zu den Anforderungen an die fachliche Qualifikation eines Sachverständigen nach § 280 Abs. 1 FamFG (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 zur Unterbringung).

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG § 280 Abs. 1;

Gründe

I.