OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.01.2014
5 WF 310/13
Normen:
FamFG § 69 S. 2; FamFG § 156 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 09.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 245 F 1031/13

Erforderlichkeit einer Kostenentscheidung im Verfahren vor den Familiengerichten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 5 WF 310/13

DRsp Nr. 2014/3925

Erforderlichkeit einer Kostenentscheidung im Verfahren vor den Familiengerichten

Eine Kostenentscheidung in einer Familiensache ist erst dann veranlasst, wenn das Verfahren tatsächlich beendet worden ist.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 9.9.2013 wird aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht, auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 900,- EUR.

Normenkette:

FamFG § 69 S. 2; FamFG § 156 Abs. 2;

Gründe:

I.