OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.05.2003
10 UF 36/03
Normen:
ZPO § 117 ; PKH-VV § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 383
Vorinstanzen:
AG Bad Freienwalde, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 233/02

Erfordernis der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 10 UF 36/03

DRsp Nr. 2003/11577

Erfordernis der "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" samt Belegen für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Eine Erklärung darüber, dass der Antragsteller über sonstiges Vermögen, das nach § 115 ZPO einzusetzen ist, nicht verfügt, ist nicht deshalb entbehrlich, weil dem Prozesskostenhilfeantrag ein aktueller Sozialhilfebescheid beigefügt ist.

Normenkette:

ZPO § 117 ; PKH-VV § 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist unzulässig und gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Denn sie ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden.

Nach §§ 517, 519 ZPO muss die Berufung innerhalb eines Monats beim Berufungsgericht, hier dem Oberlandesgericht, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils. Das angefochtene Urteil ist der Beklagten ausweislich des Sitzungsprotokolls am 6.1.2003 zugestellt worden. Die Berufung hätte daher spätestens am 6.2.2003 eingehen müssen. Die am 8.4.2003 eingegangene Berufung ist aus diesem Grunde nicht fristgerecht eingelegt.