Die Berufung der Beklagten ist unzulässig und gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Denn sie ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden.
Nach §§ 517, 519 ZPO muss die Berufung innerhalb eines Monats beim Berufungsgericht, hier dem Oberlandesgericht, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils. Das angefochtene Urteil ist der Beklagten ausweislich des Sitzungsprotokolls am 6.1.2003 zugestellt worden. Die Berufung hätte daher spätestens am 6.2.2003 eingehen müssen. Die am 8.4.2003 eingegangene Berufung ist aus diesem Grunde nicht fristgerecht eingelegt.
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