OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.06.2011
20 W 208/11
Normen:
BGB § 1356; GBO § 18 Abs. 1; GBO § 19;
Vorinstanzen:
AG Eschwege, vom 18.04.2011
AG Eschwege, vom 14.03.2011

Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten zur Bewilligung einer Auflassungsvormerkung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.06.2011 - Aktenzeichen 20 W 208/11

DRsp Nr. 2011/17013

Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten zur Bewilligung einer Auflassungsvormerkung

1. Für die Bewilligung der Auflassungsvormerkung ist die Zustimmung des Ehegatten nach § 1365 BGB nicht erforderlich, auch wenn das veräußerte Grundstück den einzigen Vermögensgegenstand des Veräußerers darstellt. 2. Die Berechtigung und Verpflichtung des Grundbuchamts, Nachweise im Hinblick auf § 1365 Abs. 1 BGB zu verlangen, besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 1365 Abs. 1 BGB.

Die Zwischenverfügung vom 14.03.2011 wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Anträge vom 14.02.2011 und 10.03.2011 nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 14.03.2011 zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 1356; GBO § 18 Abs. 1; GBO § 19;

Gründe: