Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Wert: 5.000 EUR
I.
Durch Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Steinfurt vom 13.04.2010 ist die Antragstellerin verurteilt worden, dem Antragsgegner Auskunft über
den Bestand ihres Endvermögens per 14.02.2008 durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses zu erteilen,
den Antragsgegner bei der Anfertigung des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses hinzuziehen und
den Wert ihrer Vermögensgegenstände und ihrer Verbindlichkeiten per 14.02.2008 zu ermitteln, wobei die Werte maßgebend sind, die bei der Erbschaftsbesteuerung zugrunde gelegt werden.
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