OLG Hamm - Beschluss vom 21.03.2011
II-8 WF 14/11
Normen:
BGB § 260; BGB § 1379;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 255/07

Erfüllung des Auskunftsanspruchs zum Zugewinnausgleich bei unterbliebener Hinzuziehung des Berechtigten zur Anfertigung des Bestandsverzeichnisses

OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 14/11

DRsp Nr. 2011/8347

Erfüllung des Auskunftsanspruchs zum Zugewinnausgleich bei unterbliebener Hinzuziehung des Berechtigten zur Anfertigung des Bestandsverzeichnisses

Der Erfüllung eines Auskunftsanspruchs zum Zugewinnausgleich steht entgegen, dass die Verpflichtete den Berechtigten entgegen der ausdrücklich im Urteil titulierten Verpflichtung und trotz rechtzeitig gestellten Verlangens nicht zur Anfertigung des Bestandsverzeichnisses hinzugezogen hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Wert: 5.000 EUR

Normenkette:

BGB § 260; BGB § 1379;

Gründe

I.

Durch Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Steinfurt vom 13.04.2010 ist die Antragstellerin verurteilt worden, dem Antragsgegner Auskunft über

den Bestand ihres Endvermögens per 14.02.2008 durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses zu erteilen,

den Antragsgegner bei der Anfertigung des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses hinzuziehen und

den Wert ihrer Vermögensgegenstände und ihrer Verbindlichkeiten per 14.02.2008 zu ermitteln, wobei die Werte maßgebend sind, die bei der Erbschaftsbesteuerung zugrunde gelegt werden.