BGH - Versäumnisurteil vom 16.02.2005
VIII ZR 133/04
Normen:
ZPO § 321 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 872
FamRZ 2005, 881
MDR 2005, 1069
NJW-RR 2005, 790
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.03.2004
AG Berlin-Spandau, vom 29.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 165/01

Ergänzung des Berufungsurteils

BGH, Versäumnisurteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 133/04

DRsp Nr. 2005/5702

Ergänzung des Berufungsurteils

»a) Hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Berufung versehentlich einen Berufungsantrag übergangen, so kann das Versehen nur durch eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO korrigiert werden, die innerhalb der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO beantragt werden muß. Mit Ablauf der Frist entfällt die Rechtshängigkeit der Klage, soweit diese Gegenstand des übergangenen Berufungsantrags gewesen ist (Bestätigung von BGH LM Nr. 54 zu § 322 ZPO; BGH NJW 1991, 1683; 2002, 1115). Zugleich entfällt hinsichtlich des übergangenen Antrags die Anhängigkeit der Berufung, und das Urteil der ersten Instanz, gegen das sie sich richtete, wird wirkungslos.b) Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann in der zweiten Instanz nur dann durch Klageerweiterung wieder in den Prozeß eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozeßstoffs (noch) in der Berufungsinstanz anhängig ist.«

Normenkette:

ZPO § 321 ;

Tatbestand: