OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.09.2014
II-1 UF 102/14
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1696 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 31.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 252 F 219/12
AG Düsseldorf, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 252 F 1/11

Ergänzung einer Umgangsregelung durch zusätzlichen Umgang des Kindesvaters an einem Tag in der Woche

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2014 - Aktenzeichen II-1 UF 102/14

DRsp Nr. 2018/16089

Ergänzung einer Umgangsregelung durch zusätzlichen Umgang des Kindesvaters an einem Tag in der Woche

1. Ein 14-tägiger Rhythmus der Wochenendkontakte eines Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil ist schon deshalb geboten, weil auch der betreuende Elternteil regelmäßig Gelegenheit haben muss, mit dem Kind nach der Arbeits- und Schulwoche ohne Unterbrechung ein freies Wochenende zu verbringen. 2. Ein zusätzlicher Umgang an einem Tag während der Woche entspricht dem Kindeswohl nicht am besten, da eine Durchbrechung der Betreuungs- und Erziehungskontinuität für eine sehr kurze Zeit einem erst sieben Jahre alten Kind eine seinem Wohl nicht dienliche Anpassungsleistung abverlangt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verhältnis der Eltern so konfliktbehaftet ist, dass sie nicht miteinander reden und hieraus regelmäßig Loyalitätskonflikte für das Kind resultieren. 3. Das Abholen und Zurückbringen des Kindes ist grundsätzlich Aufgabe des umgangsberechtigten Elternteils.

Tenor

I.

Auf die Beschwerden der Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 31.03.2014 teilweise dahin abgeändert, dass der Kindesvater unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 12.12.2011 (Az. ) das Recht und die Pflicht zum Umgang mit A... in folgendem Umfang hat:

1. 2. a) b) c) d) 3. 4. II.