OLG Köln - Beschluß vom 19.05.1998
14 Wx 3/98
Normen:
BGB § 1626 Abs. 1 Satz 2 § 1597 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 315
FamRZ 1999, 871

Ergänzungspflegschaft zur Durchführung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage

OLG Köln, Beschluß vom 19.05.1998 - Aktenzeichen 14 Wx 3/98

DRsp Nr. 1998/18655

Ergänzungspflegschaft zur Durchführung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage

»1. Hebt das Erstbeschwerdegericht eine vom Vormundschaftsgericht zur Durchführung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage des Kindes angeordnete Ergänzungspflegschaft und die gleichzeitig erteilte Genehmigung der Ehelichkeitsanfechtung auf, so steht dem (früheren) Ergänzungspfleger hiergegen ein Recht zur weiteren Beschwerde nicht zu.2. Auch der Mutter des Kindes fehlt die Befugnis zur weiteren Beschwerde, wenn sie zum Zeitpunkt de rEinlegung der Beschwerde - wegen zwischenzeitlicher Übertragung des Sorgerechts auf den Vater - nicht mehr gesetzliche Vertreterin des Kindes ist.«

Normenkette:

BGB § 1626 Abs. 1 Satz 2 § 1597 ;

Gründe:

I. Das beteiligte Kind ist die Tochter der Beteiligten zu 2. und während der am 7. Juli 1983 geschlossenen Ehe der Beteiligten zu 2. und 3. geboren worden. Die Ehe ist inzwischen durch Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 14.02.1997 - 32 F 308/94 - geschieden worden. Zugleich ist mit diesem Urteil die elterliche Sorge für die Beteiligte zu 1. und ihrer 1981 geborenen Schwester dem Beteiligten zu 3. übertragen worden. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden.