BayObLG - Beschluss vom 14.05.2003
3Z BR 72/03
Normen:
KostO § 92 § 131 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 18
BayObLGZ 2003, 112
FamRZ 2003, 1411
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2087/01
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 785/01

Erhebung von Auslagen für ein vom Betreuten selbst eingeholtes Gutachten

BayObLG, Beschluss vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 72/03

DRsp Nr. 2003/8995

Erhebung von Auslagen für ein vom Betreuten selbst eingeholtes Gutachten

»Hat in einer Betreuungssache der Betroffene selbst Beschwerde eingelegt, können von ihm, auch wenn das Rechtsmittelverfahren ohne Erfolg bleibt, für ein im Beschwerdeverfahren eingeholtes Gutachten Auslagen nur erhoben werden, wenn sein Vermögen die Grenze des § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO übersteigt.«

Normenkette:

KostO § 92 § 131 ;

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 3.9.2001 stellte das Gesundheitsamt im Landratsamt W. einen "Antrag auf Errichtung einer Betreuung" für die Betroffene. Diese sei dort im Auftrag der Stadt W. "amtsärztlich und nervenfachärztlich untersucht" worden, um festzustellen, ob Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz erforderlich seien.