OLG Hamm - Beschluss vom 15.08.2006
15 W 139/06
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1836 Abs. 2 a.F. ; BGB § 1836a Abs. 1 ; BGB § 1906 Abs. 4 ; BGB § 1908i ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 1 a. F. ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2007, 344
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 58/06

Erhöhter Stundensatz des Berufsbetreuers bei abgeschlossenem Volkswirtschaftsstudium

OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 15 W 139/06

DRsp Nr. 2007/2108

Erhöhter Stundensatz des Berufsbetreuers bei abgeschlossenem Volkswirtschaftsstudium

Auch ein Volkswirtschaftsstudium vermittelt besondere Kenntnisse, die einen erhöhten Studensatz des Berufsbetreuers rechtfertigen. Besondere Kenntnisse i. S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Dabei müssen die vorhandenen Kenntnisse nicht das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken, Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises reichen aus.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1836 Abs. 2 a.F. ; BGB § 1836a Abs. 1 ; BGB § 1906 Abs. 4 ; BGB § 1908i ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 1 a. F. ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) hat das Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität C2 mit dem Diplom abgeschlossen. Er war in der Zeit vom 19.5.2005 bis einschließlich zum 23.5.2006 für den Betroffenen zum Berufsbetreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasste die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht einschließlich einer geschlossenen Unterbringung und unterbringungsähnlicher Maßnahmen nach § Abs. , die Wohnungsangelegenheiten, die Vermögenssorge einschließlich der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen wie Pflegegeld und sonstigen Ansprüchen und die Behörden- und Postangelegenheiten.