BayObLG - Beschluss vom 11.09.2001
3Z BR 279/01
Normen:
BGB § 1836a; BVormVG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 243
FamRZ 2002, 906
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 649/01
AG Tirschenreuth, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 207/00

Erhöhter Stundensatz für Betreuer eines mittellosen Betreuten

BayObLG, Beschluss vom 11.09.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 279/01

DRsp Nr. 2001/15377

Erhöhter Stundensatz für Betreuer eines mittellosen Betreuten

»Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Anwendung von § 1 Abs. 3 BVorffiVG kann dem Betreuer eines mittellosen Betreuten ein erhöhter Stundensatz mit der Überlegung versagt werden, dass die Bestellung erst nach Ablauf der ursprünglichen Übergangsfrist (30.6.2000) erfolgt ist und der Betreuer eine Nachqualifizierung nicht anstrebt.«

Normenkette:

BGB § 1836a; BVormVG § 1 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht bestellte für den mittellosen Betroffenen am 3.11.2000 für alle Angelegenheiten einen vorläufigen Betreuer; zugleich stellte es fest, dass dieser die Betreuung berufsmäßig führt. Der Betroffene ist am 22.12.2000 verstorben.

Der vorläufige Betreuer begehrte für seine Tätigkeit in der Zeit vom 2.11.2000 bis 20.2.2001 neben Aufwendungsersatz auch eine Vergütung aus der Staatskasse auf der Grundlage eines Stundensatzes von 50 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Amtsgericht billigte dem Betreuer mit Beschluss vom 12.7.2001 eine Vergütung auf der Grundlage eines gemäß § 1 Abs. 3 BVormVG von 45 auf 50 DM erhöhten Stundensatzes zuzüglich Mehrwertsteuer zu.