I.
Das Amtsgericht bestellte für den mittellosen Betroffenen am 3.11.2000 für alle Angelegenheiten einen vorläufigen Betreuer; zugleich stellte es fest, dass dieser die Betreuung berufsmäßig führt. Der Betroffene ist am 22.12.2000 verstorben.
Der vorläufige Betreuer begehrte für seine Tätigkeit in der Zeit vom 2.11.2000 bis 20.2.2001 neben Aufwendungsersatz auch eine Vergütung aus der Staatskasse auf der Grundlage eines Stundensatzes von 50 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Amtsgericht billigte dem Betreuer mit Beschluss vom 12.7.2001 eine Vergütung auf der Grundlage eines gemäß §
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