I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung nach dem
Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Vormundschaftsgericht - vom 13.08.1998 wurde Frau ..... als Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1) zur Betreuerin für den am ..... geborenen Betroffenen bestellt. Als Aufgabenkreis wurden die Sorge für die Gesundheit des Betroffenen, die Aufenthaltsbestimmung, die Vertretung gegenüber Behörden sowie die Geltendmachung von Ansprüchen bestimmt.
Am 01.06.1999 beantragte der Beteiligte zu 1) für die Tätigkeit seiner Vereinsbetreuerin in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 930,47 DM. Dem Antrag lag ein Stundensatz in Höhe von 54,00 DM zugrunde.
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