OLG Hamm - Beschluss vom 16.03.2005
11 WF 76/05
Normen:
GKG § 48 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 353
OLGReport-Hamm 2005, 605
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 373/04

Erhöhung des Streitwerts für Scheidungsverfahren bei vorhandenem Immobilienvermögen?

OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 11 WF 76/05

DRsp Nr. 2005/17793

Erhöhung des Streitwerts für Scheidungsverfahren bei vorhandenem Immobilienvermögen?

»Zur Berücksichtigung eines gemeinsamen Hausgrundstücks bei der Streitwertbemessung für das Scheidungsverfahren gem. § 48 II, III GKG

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2, 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 14.01.2005 die kinderlose Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Den Streitwert für das Scheidungsverfahren hat das Amtsgericht mit Beschluss vom. 14.01.2005 zunächst auf 2.030,00 Euro festgesetzt, obwohl die Antragstellerin bereits in ihrer Antragsschrift vom 27.07.2004 das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten mit zusammen 3.010,00 Euro beziffert und aufgrund einer nach diesem Wert bemessenen Vorschussanforderung auch einen Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hatte.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt die Bevollmächtigte der Antragstellerin eine Heraufsetzung des Streitwertes für das Scheidungsverfahren auf 14.000,00 Euro. Wegen der Berechnung dieses Betrages wird auf den Schriftsatz vom 26.01.2005 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, mit Beschluss vom 18.02.2005 aber anschließend eine Berichtigung der angefochtenen Wertfestsetzung vorgenommen und den Streitwert für das Scheidungsverfahren hierbei auf 9.030,00 Euro festgesetzt.

II.