OLG Hamm - Urteil vom 20.05.1998
6 UF 592/97
Normen:
BGB § 1570 § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 512

Erhöhung des Unterhaltsbedarfs eines kinderbetreuenden Elternteils

OLG Hamm, Urteil vom 20.05.1998 - Aktenzeichen 6 UF 592/97

DRsp Nr. 1999/4755

Erhöhung des Unterhaltsbedarfs eines kinderbetreuenden Elternteils

1. Grundsätzlich ist der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach der Rechtsprechung des BGH derart zu ermitteln, dass vom anrechenbaren Einkommen des Verpflichteten zunächst der Tabellenunterhalt für die Kinder abgezogen und danach die Unterhaltsquote gebildet wird.2. Kindes- und Ehegattenunterhalt müssen jedoch auch nach der Rechtsprechung des BGH in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das rechnerisch gefundene Ergebnis ist auf seine Billigkeit hin zu überprüfen (hier: Bedarf anerkannt von 800 DM bei einem Einkommen des Pflichtigen von rund 2.400 DM und Unterhaltspflicht gegenüber drei minderjährigen Kindern).

Normenkette:

BGB § 1570 § 1578 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe der Senat zur Sachdarstellung Bezug nimmt, ist in dem Umfang abzuändern, der aus dem Tenor des vorliegenden Urteils zu ersehen ist. Im Einzelnen gilt Folgendes: