OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.07.2004
II-4 UF 47/04
Normen:
VAHR § 3a Abs. 1 Satz 1 § 10a ; BGB § 1587d Abs. 2 § 1587g Abs. 1 Satz 1 § 1587g Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 372
Vorinstanzen:
AG Kempen, vom 26.01.2004

Erhöhung titulierter Ausgleichsrente bei verlängertem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2004 - Aktenzeichen II-4 UF 47/04

DRsp Nr. 2004/17403

Erhöhung titulierter Ausgleichsrente bei verlängertem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Dem Wortlaut des § 3 a Abs. 1 VAHRG kann eine Beschränkung auf die Höhe der zuletzt vom verstorbenen Ehegatten gezahlten Ausgleichsrente nicht entnommen werden; ist die Verpflichtung tatsächlich höher, kommt eine Erhöhung auch dann in Betracht, wenn der Anspruch tituliert ist.

Normenkette:

VAHR § 3a Abs. 1 Satz 1 § 10a ; BGB § 1587d Abs. 2 § 1587g Abs. 1 Satz 1 § 1587g Abs. 3 ;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt die Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.