I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer gegen die durch Zwischen-Urteil gemäß § 372a ZPO angeordnete Verpflichtung, Untersuchungen zu dulden, die in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren feststellen sollen, dass das am 4. Dezember 1999 geborene Kind, für das der Beschwerdeführer die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter, bevor sie am 25. Januar 2002 die Ehe miteinander geschlossen haben, am 18. Januar 2002 anerkannt hat, nicht von ihm abstammt.
1. Die Ehe wurde im März 2004 geschieden. Der Beschwerdeführer hat das Kind nach Scheidung zeitweise betreut. Seit 2005 besteht zwischen den Eltern Streit hinsichtlich des Umgangs des Beschwerdeführers mit dem Kind, der auch gerichtlich ausgetragen wurde. Seit seiner Inobhutnahme am 13. April 2007 lebt das Kind in einem heilpädagogischen Heim.
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 bestellte das Amtsgericht Straubing als Vormundschaftsgericht das Amt für Jugend und Familie (Kreisjugendamt) S. als Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis: "Vertretung des Kindes im Verfahren bezüglich der Feststellung der Nichtehelichkeit".
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