OLG Hamm - Beschluss vom 23.05.2011
II-8 UF 77/11
Normen:
GewSchG § 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 645
MMR 2012, 129
Vorinstanzen:
AG Warendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 52 / 11

Erlass einer Gewaltschutzanordnung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 77/11

DRsp Nr. 2011/19387

Erlass einer Gewaltschutzanordnung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

1. § 1 GewSchG schützt die antragstellende Person davor, vorsätzlich und widerrechtlich von einer anderen Person an Körper und Gesundheit oder in ihrer Freiheit verletzt zu werden; durch diese Vorschrift wird die physische Integrität eines Menschen sowie seine körperliche Bewegungsfreiheit geschützt und ein Schutz vor psychischer Beeinträchtigung, die Krankheitswert besitzt, gewährt. 2. Demgegenüber wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes nicht als solches geschützt; für gerichtliche Anordnungen zum Schutz der anderen von § 823 Abs. 1 und 2 BGB erfassten Rechtsgüter gelten die Grundsätze der analogen Anwendung des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB, so dass sonstige unzumutbare Belästigungen, die nicht im Katalog der Rechtsgüter des § 1 GewSchG enthalten sind und sich als Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, nach allgemeinem Deliktsrecht mit Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen geahndet werden können.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 1000 €.

Normenkette:

GewSchG § 1;

Gründe