Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 27. August 2014 in seinem Ausspruch zu Ziffer IV. bis VI. des Beschlusstenors unter Aufhebung der darin getroffenen Anordnungen teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Verbleib des betroffenen Kindes L... L..., geboren am ... 2012, bei seinen Pflegeeltern V... und K... R... wird angeordnet.
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