OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.08.2016
3 UF 151/14
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 233/12

Erlass einer Verbleibensanordnung des Kindes in der Pflegefamilie

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2016 - Aktenzeichen 3 UF 151/14

DRsp Nr. 2016/14536

Erlass einer Verbleibensanordnung des Kindes in der Pflegefamilie

Begehren die Eltern eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes die Rückführung, so kann die Gefahr für das Kind gerade aus der Rückführung resultieren. In einem solchen Fall ist die Tragweite einer Trennung des Kindes von der Pflegefamilie einzubeziehen sowie die Fähigkeit der leiblichen Eltern, die negativen Folgen einer evtl. Traumatisierung gering zu halten, zu berücksichtigen. Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind nur heraus zu nehmen, wenn die körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (daher vorliegend Erlass einer dauerhaften Verbleibensanordnung mit Umgangsregelung).

Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 27. August 2014 in seinem Ausspruch zu Ziffer IV. bis VI. des Beschlusstenors unter Aufhebung der darin getroffenen Anordnungen teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Verbleib des betroffenen Kindes L... L..., geboren am ... 2012, bei seinen Pflegeeltern V... und K... R... wird angeordnet.