OLG München - Beschluss vom 30.09.2004
12 UF 1381/04
Normen:
HKÜ Art. 3, 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1002
IPRax 2005, 550
NJW-RR 2005, 158
OLGReport-München 2004, 430
Vorinstanzen:
AG München, vom 05.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 567 F 1149/04

Erledigung der Hauptsache durch Rückführung eines Kindes

OLG München, Beschluss vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 12 UF 1381/04

DRsp Nr. 2005/20510

Erledigung der Hauptsache durch Rückführung eines Kindes

1. Wird das Kind nach Einlegung der Beschwerde gegen eine Rückführungsanordnung zurückgeführt, so erledigt sich die Hauptsache und die Beschwerde wird unzulässig. 2. Auf der Grundlage des Art. 12 HKÜ kommt grundsätzlich nur die Rückführung, nicht aber die Anordnung der Herausgabe des Kindes in Betracht.

Normenkette:

HKÜ Art. 3, 12 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Rückführung zweier Kinder von Deutschland nach Schottland.

Der Antragsteller ist britischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin ist deutsche Staatsangehörige. Die Parteien sind die Eltern der Kinder C.E.W., geb. 5.12,1998 und S.W., geb. 3.8.2000. Die Parteien sind nicht miteinander verheiratet. Der Antragsteller hat bisher nicht die Vaterschaft zu den Kindern anerkannt. Auch ist diese bisher noch nicht gerichtlich festgestellt worden.

Hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien in der ersten Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf Ziffer 1 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das AG München hat dem Antrag des Antragstellers nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 5.7.2004, der Antragsgegnerin am 13.7.2004 zugestellt, stattgegeben und die Voraussetzungen einer Rückführungsanordnung nach Art. 12 i.V.m. Art. 3 HKÜ bejaht.