I.
Der Antragsteller begehrt die Rückführung zweier Kinder von Deutschland nach Schottland.
Der Antragsteller ist britischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin ist deutsche Staatsangehörige. Die Parteien sind die Eltern der Kinder C.E.W., geb. 5.12,1998 und S.W., geb. 3.8.2000. Die Parteien sind nicht miteinander verheiratet. Der Antragsteller hat bisher nicht die Vaterschaft zu den Kindern anerkannt. Auch ist diese bisher noch nicht gerichtlich festgestellt worden.
Hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien in der ersten Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf Ziffer 1 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das AG München hat dem Antrag des Antragstellers nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 5.7.2004, der Antragsgegnerin am 13.7.2004 zugestellt, stattgegeben und die Voraussetzungen einer Rückführungsanordnung nach Art. 12 i.V.m. Art. 3 HKÜ bejaht.
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