BGH - Beschluß vom 09.01.2008
XII ZB 106/07
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 02.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 8/07
AG Stade, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 603/05

Erledigung der Rechtsbeschwerde betreffend die Verwerfung der Berufung als unzulässig nach Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluß vom 09.01.2008 - Aktenzeichen XII ZB 106/07

DRsp Nr. 2008/4780

Erledigung der Rechtsbeschwerde betreffend die Verwerfung der Berufung als unzulässig nach Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über den Versorgungsausgleich.

Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil vom 10. Januar 2007 geschieden; zugleich wurde - entsprechend einer von den Parteien getroffenen und vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung - festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Parteien verzichteten auf Rechtsmittel. Das Urteil wurde der Antragsgegnerin am 18. Januar 2007 zugestellt.

Am 22. Januar 2007 erklärte die Antragsgegnerin gegenüber dem Familiengericht die Anfechtung des Rechtsmittelverzichts, soweit dieser den Versorgungsausgleich erfasse. Am 16. Februar 2007 legte sie gegen das Urteil Berufung und gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde ein.