BayObLG - Beschluß vom 07.02.2000
1Z BR 121/99
Normen:
BGB § 2353 ; FGG § 13a, § 27 ; KostO § 131 Abs. 2, § 30 ;
Fundstellen:
ZEV 2000, 413
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 13716/97
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 65 VI 11442/94

Erledigung des Erbscheinsantrag durch Ableben des Antragstellers

BayObLG, Beschluß vom 07.02.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 121/99

DRsp Nr. 2000/2958

Erledigung des Erbscheinsantrag durch Ableben des Antragstellers

»1. Ist der Erbscheinsantrag eines Vorerben in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden und wird dieser Antrag zurückgenommen, weil der Vorerbe nach Einlegung seiner weiteren Beschwerde verstorben ist, so endet damit das Erbscheinsverfahren. Es ist nach den Grundsätzen der Erledigung der Hauptsache nur noch über die Kosten aller Instanzen zu entscheiden.2. Zum Geschäftswert de in einem solchen Fall.«

Normenkette:

BGB § 2353 ; FGG § 13a, § 27 ; KostO § 131 Abs. 2, § 30 ;

Gründe:

I.

Der am 6.8.1994 kinderlos verstorbene Erblasser war mit der inzwischen verstorbenen früheren Beteiligten zu 1 verheiratet. Die Beteiligte zu 2 hat ihn zunächst in seiner Wohnung und zuletzt ab Ende Mai/Anfang Juni 1994 bis zu seinem Tod in ihrer eigenen Wohnung versorgt. Der Nachlaß im Gesamtwert von ca. 435000 DM besteht im wesentlichen aus Geldvermögen sowie dem Hälfteanteil an einer Eigentumswohnung, die den Eheleuten gemeinsam gehörte.