OLG Hamm - Beschluss vom 03.11.2023
13 UF 106/22
Normen:
FamFG § 68 Abs. 5 Nr. 2;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 64/21

Erledigung des Umgangsverfahren durch Ablauf der Frist für den angeordneten UmgangsausschlussEntscheidung des Beschwerdegerichts bei fehlendem Bedürfnis für eine Umgangsregelung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2023 - Aktenzeichen 13 UF 106/22

DRsp Nr. 2023/16448

Erledigung des Umgangsverfahren durch Ablauf der Frist für den angeordneten Umgangsausschluss Entscheidung des Beschwerdegerichts bei fehlendem Bedürfnis für eine Umgangsregelung

1. Das Umgangsverfahren erledigt sich nicht durch Ablauf der Frist für einen Umgangsausschluss.2. Ausnahmsweise kann der Umgangsantrag eines Elternteils zurückzuweisen sein, ohne dass weitere Anordnungen zum Umgang getroffen werden oder der Umgang befristet ausgeschlossen wird.

Dies ist etwa der Fall, wenn ausnahmsweise kein Bedürfnis für eine gerichtliche Umgangsregelung besteht, weil ein befristeter Umgangsausschluss ausgelaufen ist und das betreffende Kind sich zwar bisher einer gerichtlichen Umgangsregelung widersetzt, aber zu erkennen gegeben hat, dass es sich einen Kontakt zu seinem Vater vorstellen kann, der nach seinen Vorstellungen stattfindet.

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den am erlassenen 24.05.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 5 Nr. 2;

Gründe

I.