OLG Köln - Beschluss vom 06.06.2005
4 UF 88/05
Normen:
ZPO § 91a ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1999
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 669/04

Erledigung eines Unterhaltsrechtsstreits durch Umzug des minderjährigen Kindes

OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2005 - Aktenzeichen 4 UF 88/05

DRsp Nr. 2006/7565

Erledigung eines Unterhaltsrechtsstreits durch Umzug des minderjährigen Kindes

Ein anhängiger Unterhaltsrechtsstreit erledigt sich, wenn das minderjährige Kind von dem einen zum anderen Elternteil zieht und somit die gesetzliche Vertretungsmacht desjenigen Elternteils, bei dem das Kind seinen Aufenthalt hatte, endet.

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Gründe:

Die gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht der Beklagten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen auferlegt. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es dem Familiengericht verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden. Mit der Erledigungserklärung steht nämlich für das erkennende Gericht bindend fest, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nur noch über die Kosten zu entscheiden ist. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist.