OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.03.2013
4 UF 305/12
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 4; BGB § 1684 Abs. 4; FamFG § 57 S. 2; GewSchG § 3;
Fundstellen:
FamFR 2013, 258
FamRZ 2013, 1237
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 1123/12

Ermächtigungsgrundlage für Kontaktaufnahme- und Näherungsverbot

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.03.2013 - Aktenzeichen 4 UF 305/12

DRsp Nr. 2013/7478

Ermächtigungsgrundlage für Kontaktaufnahme- und Näherungsverbot

1. Ist es aus Kindeswohlgesichtspunkten geboten, gegen einen nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Kontaktaufnahme- bzw. Näherungsverbot zu verhängen, ergibt sich die Ermächtigungsgrundlage hierfür weder aus dem Gewaltschutzgesetz noch aus § 1666 BGB, sondern aus § 1684 Abs. 4 BGB, da es sich um eine Ausgestaltung des (ausgeschlossenen) Umgangs handelt. 2. Gegen ein solches im Rahmen einer einstweiligen Anordnung erlassenen Verbot ist die Beschwerde nicht statthaft.

Die Beschwerden werden verworfen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: EUR 1.500,00

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 4; BGB § 1684 Abs. 4; FamFG § 57 S. 2; GewSchG § 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Frage fort, ob und in welchem Ausmaß dem Kindesvater die Kontaktaufnahme zum Kind zu untersagen ist.