BayObLG - Beschluss vom 14.04.2003
3Z BR 63/03
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 § 1908b Abs. 3 § 1897 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1411
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 422/02
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 226/01

Ermessen bei Wechsel des Betreuers

BayObLG, Beschluss vom 14.04.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 63/03

DRsp Nr. 2003/7847

Ermessen bei Wechsel des Betreuers

»Es stellt keine fehlerhafte Ausübung des Ermessens im Rahmen einer Entscheidung über einen Betreuerwechsel dar, wenn das Tatsachengericht berücksichtigt, dass in Kürze über die Verlängerung der Betreuung und damit auch über die Person des Betreuers zu entscheiden ist.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 § 1908b Abs. 3 § 1897 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte für den Betroffenen am 3.5.2001 auf dessen Vorschlag hin eine Rechtsanwältin zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge und setzte als Zeitpunkt für eine Entscheidung über die Verlängerung oder Aufhebung der Betreuung den 2.5.2003 fest. Für den Betroffenen ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

Am 20.12.2001 beantragte der Betroffene einen Betreuerwechsel, da das Vertrauensverhältnis zu der bestellten Betreuerin zerstört sei und schlug als neuen Betreuer einen anderen Rechtsanwalt vor. Das Amtsgericht lehnte einen Betreuerwechsel am 16.7.2002 ab.

Das Landgericht hat seine hiergegen gerichtete Beschwerde am 13.2.2003 zurückgewiesen.

Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Betroffene sein Ziel weiter, einen Betreuerwechsel zu erreichen.

II.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet: