OLG Köln - Urteil vom 11.04.2006
4 UF 218/05
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1756
NJW-RR 2007, 941
OLGReport-Köln 2006, 688
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 706/04

Ermittelung des Unterhaltsrelevanten Einkommens des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH (verkappter Selbständiger)

OLG Köln, Urteil vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 4 UF 218/05

DRsp Nr. 2006/21027

Ermittelung des Unterhaltsrelevanten Einkommens des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH ("verkappter Selbständiger")

»1. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH ist grundsätzlich auf dessen tatsächlich im Unterhaltszeitraum erzieltes Jahreseinkommen entsprechend seiner Geschäftsführervergütung abzustellen. 2. Zur Ermittlung seines unterhaltsrelevanten Einkommens ist auf einen Dreijahredurchschnittswert aus den dem Unterhaltszeitraum vorangegangenen drei Jahren nur dann abzustellen, wenn der Unterhaltsschuldner als sogenannter "verkappter Selbständiger" zu behandeln ist. Das ist dann der Fall, wenn er sein Geschäftsführergehalt entsprechend den jeweiligen Gewinnen und Verlusten unmittelbar an diese anpasst und somit wie ein selbständiger Kaufmann oder Freiberufler den jeweiligen Jahresgewinn des Betriebes bzw. der Kanzlei oder Praxis als Einkommen zur Bedarfsdeckung verwendet.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 ;

Gründe: