BGH - Beschluß vom 17.10.2001
XII ZB 102/01
Normen:
BGB § 1587b ; BarwertVO ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften

BGH, Beschluß vom 17.10.2001 - Aktenzeichen XII ZB 102/01

DRsp Nr. 2002/423

Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften

Die Gerichte sind bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden

Normenkette:

BGB § 1587b ; BarwertVO ;

Gründe:

I. Die am 26. September 1975 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 24. November 2000 zugestellten Antrag des Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 9. März 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. September 1975 bis 31. Oktober 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die am 21. Februar 1957 geborene Ehefrau nach den tatrichterlichen Feststellungen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA) in Höhe von 526,97 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2000. Daneben besteht ein auf die Ehezeit entfallender unverfallbarer Versorgungsanspruch bei der Geheimrat Frank'sches Sozialwerk GmbH in Höhe von 966,24 DM jährlich.