BGH - Beschluß vom 23.01.2002
XII ZB 139/00
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4 ; BetrAVG §§ 18 30d 30f ; VBL-Satzung § 44a ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 608
FuR 2002, 430
MDR 2002, 583
NJW 2002, 1712
Vorinstanzen:
OLG München,
AG Freyung,

Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften

BGH, Beschluß vom 23.01.2002 - Aktenzeichen XII ZB 139/00

DRsp Nr. 2002/4100

Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften

»Zur notwendigen Aktualisierung von Auskünften über Anrechte auf "qualifizierte" Versicherungsrente.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4 ; BetrAVG §§ 18 30d 30f ; VBL-Satzung § 44a ;

Gründe:

I. Die am 29. Mai 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 13. Januar 2000 zugestellten Antrag des Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 19. April 2000 geschieden (insoweit rechtskräftig am selben Tage) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. Mai 1981 bis 31. Dezember 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsgerichts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 2, LVA), und zwar die am 4. April 1959 geborene Ehefrau in Höhe von 282,59 DM und der am 10. Oktober 1956 geborene Ehemann in Höhe von 913,87 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist für den Ehemann eine ehezeitliche Anwartschaft auf die sogenannte "qualifizierte" Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 1, VBL) gemäß § 44 a der Satzung der VBL (VBLS) in Höhe von 192,94 DM festgestellt.