BGH - Beschluß vom 23.01.2002
XII ZB 170/01
Normen:
BGB §1587a ; BarwertVO ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften

BGH, Beschluß vom 23.01.2002 - Aktenzeichen XII ZB 170/01

DRsp Nr. 2002/4130

Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften

Die Gerichte sind bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwert-Verordnung und deren Tabellen gebunden, auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden.

Normenkette:

BGB §1587a ; BarwertVO ;

Gründe:

I. Die am 26. November 1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 30. Oktober 2000 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 9. Mai 2001 geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. November 1965 bis 30. September 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsgerichts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA), und zwar die am 23. Januar 1945 geborene Ehefrau in Höhe von 145,68 DM und der am 17. März 1945 geborene Ehemann in Höhe von 1.673,40 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben besteht für den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Betriebsrente bei der B. AG in Höhe von jährlich 6.720 DM.