I. Die am 27. Dezember 1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 4. Mai 2000 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 17. Januar 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 13. März 2001) und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. Dezember 1984 bis 30. April 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsgerichts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 1, LVA), und zwar die am 23. April 1961 geborene Ehefrau in Höhe von 340,50 DM und der am 10. Januar 1959 geborene Ehemann in Höhe von 733,31 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist für die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf die sogenannte einfache Versicherungsrente bei der bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (weitere Beteiligte zu 2, ZVK) in Höhe von 46,82 DM festgestellt.
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