BGH - Beschluß vom 23.01.2002
XII ZB 109/01
Normen:
BGB § 1587a ; BarwertVO ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften

BGH, Beschluß vom 23.01.2002 - Aktenzeichen XII ZB 109/01

DRsp Nr. 2002/5006

Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften

Bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften sind die Gerichte grundsätzlich auch weiterhin an die BarwertVO und deren Tabellen gebunden; auf Ersatztabellen kann nicht zurückgegriffen werden.

Normenkette:

BGB § 1587a ; BarwertVO ;

Gründe:

I. Die am 26. August 1983 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 29. April 2000 zugestellten Antrag des Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 29. November 2000 geschieden (insoweit am gleichen Tage rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. August 1983 bis 31. März 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die Ehefrau nach den Feststellungen des Amtsgerichts Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 1, LVA) in Höhe von 609,09 DM monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist eine ehezeitliche Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (weitere Beteiligte zu 3, VAP) in Höhe von monatlich 76,40 DM festgestellt.