BGH - Beschluß vom 23.01.2002
XII ZB 143/01
Normen:
BGB § 1587a ; BarwertVO ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften

BGH, Beschluß vom 23.01.2002 - Aktenzeichen XII ZB 143/01

DRsp Nr. 2002/5008

Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften

Bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften sind die Gerichte grundsätzlich auch weiterhin an die BarwertVO und deren Tabellen gebunden; auf Ersatztabellen kann nicht zurückgegriffen werden.

Normenkette:

BGB § 1587a ; BarwertVO ;

Gründe:

I. Die am 16. April 1982 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 10. November 2000 zugestellten Antrag des Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 28. März 2001 geschieden (insoweit am selben Tage rechtskräftig geworden) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. April 1982 bis 31. Oktober 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die am 8. September 1959 geborene Ehefrau nach den Feststellungen des Amtsgerichts Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 1, LVA) in Höhe von 381,25 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2000. Daneben ist ein ehezeitliches Anrecht auf eine statische Versorgung (sogenannte qualifizierte Versicherungsrente) bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden - (weitere Beteiligte zu 2, ZVK) in Höhe von monatlich 114,34 DM festgestellt.