OLG Dresden - Beschluss vom 15.01.2014
20 WF 12/14
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1471
FuR 2014, 487
NJW-RR 2014, 452
Vorinstanzen:
AG Freiberg, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 633/13
AG Freiberg, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 633/13

Ermittlung der Höhe des Kindesunterhalts bei zeitweiser Erwerbstätigkeit

OLG Dresden, Beschluss vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 20 WF 12/14

DRsp Nr. 2014/1409

Ermittlung der Höhe des Kindesunterhalts bei zeitweiser Erwerbstätigkeit

1. Die Leistungsfähigkeit einer Unterhaltspflichtigen ist für in der Vergangenheit liegende Unterhaltszeiträume grundsätzlich nach den in dieser Zeit tatsächlich erzielten Einkünften zu bestimmen. Aus Vereinfachungsgründen können u. U. Jahresdurchschnittsbeträge gebildet werden. 2. Bei einer Verbesserung der Einkommensverhältnisse infolge der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhöht sich die Leistungsfähigkeit ab dem Monat, in dem der (höhere) Einkommen erzielt wird, und vermindert sich, sobald es wieder wegfällt. Eine Umrechnung dieses Einkommens auf einen (niedrigeren) Jahresdurchschnittsbetrag kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiberg vom 13./16.12.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Familiengericht hat dem Antragsteller zu Recht die Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung i.S.v. §§ 113 FamFG, § 114 ZPO versagt.