OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.01.2013
9 UF 130/12
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; BGB § 1610;
Fundstellen:
FuR 2014, 305
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 322/11

Ermittlung der Leistungsfähigkeit des einem minderjährigen Kind zum Unterhalt Verpflichteten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 9 UF 130/12

DRsp Nr. 2013/20792

Ermittlung der Leistungsfähigkeit des einem minderjährigen Kind zum Unterhalt Verpflichteten

Die Kostenersparnis aufgrund des Zusammenlebens eines Elternteils mit einem neuen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ist nur bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des Kindesunterhalts, nicht dagegen bei der Bestimmung des Bedarfs des minderjährigen Kindes zu berücksichtigen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den (Schluss-)Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 23. Mai 2012 - Az. 36 F 322/11- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 980,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; BGB § 1610;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Urteils betreffend den Kindesunterhalt für die gemeinsame minderjährige Tochter. Die Beteiligten sind die - getrennt lebenden, aber noch nicht geschiedenen - Eltern der am .... März 2000 geborenen C... D..., die seit der (räumlichen) Trennung der Eltern bei der Antragstellerin lebt.