OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.03.2014
9 UF 106/13
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 28/12

Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen KindernZurechnung fiktiver Einkünfte

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 9 UF 106/13

DRsp Nr. 2014/4994

Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern Zurechnung fiktiver Einkünfte

1. Ist der Unterhaltsverpflichtete in einem Jahr nicht durchgängig erwerbstätig gewesen, so ist den Einkünften des Folgejahres eine - ggf. fiktive - Steuererstattung, verteilt auf 12 Monate hinzuzurechnen. 2. Ist aus gesundheitlichen Gründen eine Teilzeitbeschäftigung nicht realistisch, eine Nebenerwerbstätigkeit aber möglich, so ist dem Unterhaltsverpflichteten ein fiktives Einkommen hieraus von 200 EUR zuzurechnen. Dies gilt allerdings nicht für Zeiten nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit, weil es eine Lohnfortzahlung im Nebenerwerbstätigkeitsbereich nicht gibt.

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 15. Mai 2013 - Az. 21 F 28/12 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Urkunde des Jugendamtes des Landkreises ... vom 6. November 2001 - Urkunden-Register-Nr. 615/2001 - wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller dem Antragsgegner zu Händen der Kindesmutter

a) für die Zeit von Januar 2012 bis einschließlich März 2014 Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 5.681,38 EUR sowie

b) ab April 2014 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 193,96 EUR

zu zahlen verpflichtet ist.