Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 06.08.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Hamm vom 26.06.2015 teilweise abgeändert.
Der Antragsgegner wird -unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags- verpflichtet,
über das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Lemgo vom 12.02.2008 (
über den Vergleich gemäß Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 14.06.2011 (
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