OLG Hamm - Beschluss vom 22.03.2016
11 UF 142/15
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1612 Abs. 1 S. 1; BGB § 1602 Abs. 1; BGB § 1603; BGB § 1610;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 88/15
AG Lemgo, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 428/08
AG Lemgo, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 506/10

Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines im Ausland lebenden UnterhaltsschuldnersBerücksichtigung der von Eurostat herausgegebenen Tabelle vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern

OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen 11 UF 142/15

DRsp Nr. 2017/12026

Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines im Ausland lebenden Unterhaltsschuldners Berücksichtigung der von Eurostat herausgegebenen Tabelle "vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern"

1. Die von Eurostat herausgegebene Tabelle "vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" enthält nur den Kaufkraftausgleich. Eine Währungsumrechnung ist ggfls. gesondert vorzunehmen (entgegen OLG Oldenburg - FamRZ 2013, 891). 2. Die Leistungsfähigkeit eines im Ausland lebenden Unterhaltspflichtigen ist vielmehr zu ermitteln, indem die auf deutsche Verhältnisse zugeschnittene Mindestbedarfswerte auf die im Ausland geltende Kaufkraft umgerechnet werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 06.08.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Hamm vom 26.06.2015 teilweise abgeändert.

Der Antragsgegner wird -unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags- verpflichtet,

über das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Lemgo vom 12.02.2008 (9 F 428/08) hinaus an die Antragstellerin € 2.288,00 sowie

über den Vergleich gemäß Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 14.06.2011 (8 F 506/10) hinaus an die Antragstellerin € 1.690,00 zu zahlen,