OLG Hamm - Beschluss vom 25.10.2013
2 WF 199/13
Normen:
§ 115 Abs. 4 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Brakel, vom 22.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 42/13

Ermittlung der voraussichtlich noch anfallenden Prozesskosten im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2013 - Aktenzeichen 2 WF 199/13

DRsp Nr. 2014/1870

Ermittlung der voraussichtlich noch anfallenden Prozesskosten im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

1.) Bei der im Rahmen des § 115 Abs. 4 ZPO vorzunehmenden Kostenschätzung hat das Gericht zu berechnen, welcher Betrag zur Führung eines Verfahrens in dem betreffenden Rechtszug erforderlich sein wird.2.) Zu berücksichtigen sind nur die Kosten, die der Antragsteller selbst ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung voraussichtlich noch aufwenden müsste, also nicht die gesamten Kosten für den Fall des Unterliegens, da die außergerichtlichen Kosten des Gegners von der Verfahrenskostenhilfe nicht umfasst werden.3.) Ein etwaig zu zahlender Gerichtskostenvorschuss ist dann zu beachten, wenn die Kosten bereits entstanden und fällig sind und der bedürftige Beteiligte vorschusspflichtig ist, ebenso geschätzte Vorschüsse für Zeugen und Sachverständige.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.8.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht - Brakel vom 22.7.2013 wird zurückgewiesen

Normenkette:

§ 115 Abs. 4 ZPO;

Gründe

I.