BGH - Beschluß vom 17.10.2001
XII ZB 107/01
Normen:
BGB § 1587 § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; BarwertVO ;
Vorinstanzen:
OLG München,

BGH - Beschluß vom 17.10.2001 (XII ZB 107/01) - DRsp Nr. 2002/2220

BGH, Beschluß vom 17.10.2001 - Aktenzeichen XII ZB 107/01

DRsp Nr. 2002/2220

(Ermittlung des Barwerts einer Versorgungsanwartschaft bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG 1. Bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften sind die Gerichte grundsätzlich auch weiterhin an die BarwertVO und deren Tabellen gebunden; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden. 2. Eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft aus der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVAG ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs nur mit dem zeitratierlich zu berechnenden Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen. Dieser ist in eine dynamische Rente umzurechnen.

Normenkette:

BGB § 1587 § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; BarwertVO ;

Gründe:

I. Die am 21. Dezember 1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 2. August 2000 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 13. Dezember 2000 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem selben Tage) und der Versorgungsausgleich geregelt.