BGH - Beschluß vom 09.05.2007
XII ZB 188/06
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, 4, Abs. 3 Nr. 2 ; VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 8 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1081
BGHZ 172, 177
DVBl 2007, 1241
FamRZ 2007, 1238
NJW 2007, 3425
NJW-RR 2007, 1297
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 138/04
AG Hamburg, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 282 F 46/99

Ermittlung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Begrenzung der Abänderung des Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluß vom 09.05.2007 - Aktenzeichen XII ZB 188/06

DRsp Nr. 2007/11507

Ermittlung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Begrenzung der Abänderung des Versorgungsausgleichs

»a) Der Ehezeitanteil einer schon vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 laufenden Versorgungsrente des öffentlichen Dienstes (hier: Zusatzversorgung der DRV Knappschaft-Bahn-See), die als Startgutschrift in die Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht übergegangen ist, ist auch weiterhin im Wege der VBL-Methode zu ermitteln.b) Wurde dem Versicherten vor der Satzungsänderung eine - höhere, aber jedenfalls vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung statische - qualifizierte Mindestversorgungsrente bewilligt, ist deren - zeitratierlich zu ermittelnder - Ehezeitanteil nur dann in den Versorgungsausgleich einzustellen, wenn er auch nach Dynamisierung und Rückrechnung auf das Ende der Ehezeit den insgesamt volldynamischen Ehezeitanteil der Versorgungsrente übersteigt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380).c) Übersteigt hingegen der Ehezeitanteil der insgesamt volldynamischen Versorgungsrente den dynamisierten und auf das Ende der Ehezeit zurückgerechneten Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente, ist er mit seinem auf das Ende der Ehezeit bezogenen Nominalbetrag dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen.