OLG Hamm - Urteil vom 11.07.2011
II-8 UF 175/10
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 645
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 231/08

Ermittlung des Einkommens des unterhaltsverpflichteten Ehegatten; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich ehebedingter Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten

OLG Hamm, Urteil vom 11.07.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 175/10

DRsp Nr. 2011/19392

Ermittlung des Einkommens des unterhaltsverpflichteten Ehegatten; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich ehebedingter Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten

1. Zur Einkommensermittlung für einen nachehelichen Unterhalt ab 30.4.2011, wenn der Durchschnittsverdienst in den ersten fünf Monaten des Jahres 2011 etwas geringer ist als im Jahr 2010. 2. Die Unterhaltsberechtigte genügt ihrer sekundären Darlegungslast zum ehebedingten Nachteil im Rahmen des § 1578b BGB nicht, wenn sie nicht nachvollziehbar vorträgt, aus welchen Gründen sie ihren erlernten Beruf schon geraume Zeit vor der Heirat aufgegeben hat. 3. § 1578b BGB ist keinesfalls dahin zu verstehen, dass der nacheheliche Unterhalt bei Fehlen ehebedingter Nachteile etwa von Anfang an entfällt oder nur für eine ganz kurze Frist bestehen soll, die zur Dauer der Ehe in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin und die Anschlussberufung des Antragstellers wird das am 09. Juli 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Lüdinghausen im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: