BSG - Urteil vom 25.08.2004
B 12 KR 36/03 R
Normen:
EStG § 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; SGB IV § 16 Halbs. 1 ; SGB V § 10 Abs. 3 Halbs. 1 ;
Fundstellen:
ZBR 2005, 270
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 26.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 17/02

Ermittlung des Gesamteinkommens in der Familienversicherung

BSG, Urteil vom 25.08.2004 - Aktenzeichen B 12 KR 36/03 R

DRsp Nr. 2004/17595

Ermittlung des Gesamteinkommens in der Familienversicherung

Von den Einkünften des Ehemannes des Mitglieds dürfen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens iS von § 10 Abs. 3 Halbs. 1 SGB V iVm § 16 SGB IV außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge und der Haushaltsfreibetrag nicht abgezogen werden. Die Nichtabzugsfähigkeit von Kinderfreibeträgen, Haushaltsfreibeträgen, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ist nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EStG § 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; SGB IV § 16 Halbs. 1 ; SGB V § 10 Abs. 3 Halbs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Familienversicherung des Sohnes der Klägerin.