BayObLG - Beschluß vom 15.03.1996
3Z AR 18/96
Normen:
FGG § 5 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1997/685
EzFamR aktuell 1996, 180
FamRZ 1996, 1157
Rpfleger 1996, 344
Vorinstanzen:
AG Würzburg,

Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Betroffenen in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit

BayObLG, Beschluß vom 15.03.1996 - Aktenzeichen 3Z AR 18/96

DRsp Nr. 1996/20563

Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Betroffenen in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit

Besteht im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, so wird das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht und, falls dieses der Bundesgerichtshof ist, durch dasjenige Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört (§ 5 S. 1 FGG). Voraussetzung ist in diesem fall aber, daß das vorlegende Gericht ermittelt, wo der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

»Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 FGG setzt grundsätzlich voraus, daß das vorlegende Gericht ermittelt, wo der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.«

Normenkette:

FGG § 5 ;

Gründe: