Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Betroffenen in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit
BayObLG, Beschluß vom 15.03.1996 - Aktenzeichen 3Z AR 18/96
DRsp Nr. 1996/20563
Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Betroffenen in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit
Besteht im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, so wird das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht und, falls dieses der Bundesgerichtshof ist, durch dasjenige Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört (§ 5 S. 1 FGG). Voraussetzung ist in diesem fall aber, daß das vorlegende Gericht ermittelt, wo der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
»Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5FGG setzt grundsätzlich voraus, daß das vorlegende Gericht ermittelt, wo der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.«