I.
Die Parteien, seit 2003 geschiedene Eheleute, streiten sich um nachehelichen Unterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Der Antragsgegner ist vollschichtig erwerbstätig und betreut die ehelichen, 13 und 16 Jahre alten Töchter. Er verfügt über folgendes Nettoeinkommen:
Jahr 2004 bis Juli 05
Brutto 57.835,44 EUR 32.897,89 EUR
Abzüge:
Abzüge Lohnsteuer 15.261,00 EUR 7.993,64 EUR
Soli 698,44 EUR 368,83 EUR
Rentenversicherung 5.638,95 EUR 3.207,53 EUR
KV/PV AN-Anteil 3.265,96 EUR 1.884,08 EUR
Arbeitslosenvers. 1.879,65 EUR 1.069,17 EUR
VWL 319,08 EUR 186,13 EUR
Gesamtnetto 30.772,36 EUR 27.063,08 EUR
Teiler 12 7
Monatsnetto 2.564,36 EUR 2.598,36 EUR
Die Antragstellerin ist seit 15. Dezember 2003 als Bürosachbearbeiterin bei der Firma ... beschäftigt. Ihr Monatsnettoeinkommen beträgt 1.231,32 Euro bei Steuerklasse 1/Kinderfreibetrag 1. Sie wird vom Antragsgegner auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen und geht von einem Anspruch in Höhe von 280 EUR insgesamt aus. Näheres (Titulierung, Zahlungen) hierzu wird nicht vorgetragen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|