OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.02.2007
10 WF 285/06
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 § 1610 Abs. 1 § 1612a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Prenzlau - 7 F 305/06 - 23.10.2006,

Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens von Freiberuflern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 10 WF 285/06

DRsp Nr. 2007/7000

Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens von Freiberuflern

1. Zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens von Freiberuflern ist grundsätzlich ein zeitnaher Mehrjahresdurchschnitt zu bilden, und zwar in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren bezogen. 2. Bei Geschwistertrennung erfüllt jeder Elternteil, der mindestens eines von mehreren gemeinsamen minderjährigen Kindern betreut, nur gegenüber den bei ihm befindlichen Kindern seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Den anderen Kindern ist er grundsätzlich weiter zum Barunterhalt verpflichtet.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 § 1610 Abs. 1 § 1612a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen in vollem Umfang versagt werden.

1.

Das Amtsgericht hat der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Unrecht in vollem Umfang die Erfolgsaussicht abgesprochen. Mit der Beschwerde verfolgt der Kläger sein Abänderungsbegehren nur noch für die Zeit ab August 2005 weiter. Insoweit besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der durch Jugendamtsurkunden titulierte Unterhalt herabzusetzen ist.

a)