BGH - Beschluß vom 01.07.1992
XII ZB 7/91
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1587 Nr. 18
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 06.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 149/90

Ermittlung von Anrechten bei der Landesärztekammer Hessen im Rahmen des Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluß vom 01.07.1992 - Aktenzeichen XII ZB 7/91

DRsp Nr. 2004/9479

Ermittlung von Anrechten bei der Landesärztekammer Hessen im Rahmen des Versorgungsausgleichs

Beim Versorgungsausgleich ist der dynamisierte Wert von Anrechten bei der LÄK auf der Grundlage des Deckungskapitals (§ 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB) und nicht des Barwerts (Nr. 2 der Vorschrift) zu ermitteln.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und den Versorgungsausgleich später in der Weise geregelt, daß es zu Lasten des Anrechts des Ehemannes (Antragsgegner) bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen (LÄK) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte monatliche Anwartschaften in Höhe von 279,95 DM begründet hat. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Ehefrau in der Ehezeit Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 26,20 DM erworben hat, während das dynamisierte Anrecht des Ehemannes bei der LÄK, ermittelt auf der Grundlage des Deckungskapitals von insgesamt 110.952 DM (davon 40.152 DM für die Hinterbliebenenversorgung), monatlich 586,10 DM betrage.