BayObLG - Beschluss vom 08.06.2001
1Z BR 74/00
Normen:
BGB § 2197, § 2218 Abs. 2, § 2224, § 2227 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 991
ZEV 2002, 24
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 1906/99
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 322/99

Ernennung aller Miterben zu Testamentsvollstreckern

BayObLG, Beschluss vom 08.06.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 74/00

DRsp Nr. 2001/11134

Ernennung aller Miterben zu Testamentsvollstreckern

»1. Die Ernennung aller Miterben zu Testamentsvollstreckern kann auch dann wirksam sein, wenn der Erblasser eine von der gemeinschaftlichen Amtsführung abweichende Anordnung trifft und Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss zulässt.2. Zum Begriff des "wichtigen Grundes" im Sinne des § 2227 BGB

Normenkette:

BGB § 2197, § 2218 Abs. 2, § 2224, § 2227 ;

Gründe

I.

Der 1997 im Alter von 86 Jahren verstorbene Erblasser hatte mit seinen drei Söhnen am 19.2.1988 einen notariell beurkundeten Erbvertrag geschlossen, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:

II.

Erbvertrag

Im Wege des Erbvertrags bestimmt E (der Erblasser) seine Söhne A, B (Beteiligter zu 2) und C (Beteiligter zu 1), ersatzweise deren Abkömmlinge nach Stämmen, zu seinen Erben zu gleichen Teilen.

2. E ordnet an, dass die von ihm soeben eingesetzten Erben sowohl Schenkungen, die sie von E empfangen haben als auch Schenkungen, die sie von ihrer Mutter empfangen haben, bei der Auseinandersetzung des Nachlasses untereinander auszugleichen haben....

3. Das Recht der Erben, Auseinandersetzung des Nachlasses zu verlangen, wird auf die Dauer von drei Jahren seit dem Erbfall ausgeschlossen.

4. E bleiben die übrigen in dieser Urkunde enthaltenen Verfügungen von Todes wegen vorbehalten.

5. Die vertragsmäßigen Verfügungen werden jeweils angenommen.

...

IV.