OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.09.2007
20 W 19/07
Normen:
BGB § 1617c ; EGBGB Art. 10 Abs. 2 ; EGBGB Art. 10 Abs. 3 ; PStG § 49 Abs. 1 S. 1 ; PStG § 49 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 383/06

Erneute Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB zum Familiennamen des Kindes bei Heirat der Eltern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.09.2007 - Aktenzeichen 20 W 19/07

DRsp Nr. 2008/203

Erneute Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB zum Familiennamen des Kindes bei Heirat der Eltern

»Haben die damals noch nicht miteinander verheirateten Eltern nach der Geburt des Kindes bereits eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB getroffen und den Familiennamen des Kindes nach dem ausländischen Recht eines Staates bestimmt, dem ein Elternteil angehört, so können sie nach ihrer späteren Eheschließung und einer hierbei gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB getroffenen Wahl des deutschen Rechtes sowie der hierauf beruhenden Bestimmung eines Ehenamens für den künftig zu führenden Familiennamen des Kindes erneut eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB treffen und durch die Wahl des deutschen Rechtes in Anwendung des § 1617 c Abs. 1 BGB die Erstreckung des Ehenamens auf den Geburtsnamen des Kindes erreichen.«

Normenkette:

BGB § 1617c ; EGBGB Art. 10 Abs. 2 ; EGBGB Art. 10 Abs. 3 ; PStG § 49 Abs. 1 S. 1 ; PStG § 49 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.