OLG Celle - Beschluss vom 18.08.2014
10 WF 50/14
Normen:
BGB § 1360a; BGB § 1601; BGB §§ 1601 ff.; FamFG § 113; FamFG § 238; ZPO § 114; ZPO § 767;
Fundstellen:
FamRB 2014, 450
FuR 2014, 727
MDR 2014, 1208
NJW 2014, 3165
Vorinstanzen:
AG Uelzen, vom 13.01.2014

Erneute Vollstreckung aus einem Kindesunterhaltstitel nach mehrjährigem Zusammenleben der Familie

OLG Celle, Beschluss vom 18.08.2014 - Aktenzeichen 10 WF 50/14

DRsp Nr. 2014/15384

Erneute Vollstreckung aus einem Kindesunterhaltstitel nach mehrjährigem Zusammenleben der Familie

1. Aus der ursprünglich erfolgten Titulierung eines Barunterhaltsanspruches des minderjährigen Kindes gegenüber seinem damals nichtehelichen Vater kann nach Heirat der Eltern und mehrjährigem Zusammenleben der Familie unter Leistung von Betreuungs- und Naturalunterhalt nicht erneut vollstreckt werden (Abgrenzung zu BGH - Urteil vom 22. November 1996 - FamRZ 1997, 281 ff. = NJW 1997, 735 ff = MDR 1997, 362 ff. = juris [Tz. 14]). 2. Der (hier durch das als Beistand tätige Jugendamt) erklärte bloße "Vollstreckungsverzicht" hinsichtlich titulierten Kindesunterhalts beseitigt weder das Rechtsschutzbedürfnis des Verpflichteten für einen Vollstreckungsabwehr- bzw. einen Abänderungsantrag, noch hat er die Folge, daß derartige Anträge verfahrenkostenhilferechtlich mutwillig wären.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 13. Januar 2014 geändert.

Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. in Uelzen bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1360a; BGB § 1601; BGB §§ 1601 ff.; FamFG § 113; FamFG § 238; ZPO § 114; ZPO § 767;

Gründe:

I.